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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 14.11.2007
Aktenzeichen: 7 K 7124/07
Rechtsgebiete: AO, EStG


Vorschriften:

AO § 141 Abs. 1 Nr. 4
EStG § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg

7 K 7124/07

Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht

In dem Rechtsstreit

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 7. Senat -

ohne mündliche Verhandlung

am 14. November 2007

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ..., die Richterin am Finanzgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ... und den ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Buchführungsanordnung vom 30. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. März 2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Mitteilung, für seinen Gaststättenbetrieb mit Beginn des Jahres 2007 buchführungspflichtig zu sein.

Der Kläger ist Inhaber einer auf dem Grundstück in L geführten Gastwirtschaft. Seine Gewinne ermittelte er auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - für die Jahre 2003 und 2004 durch den Ansatz des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Laut seiner Gewinnermittlung 2004 überstiegen seine Einnahmen, denen in Höhe von 9.000,--EUR die Auflösung einer 2002 angesetzten Ansparabschreibung zugrunde lag, seine Ausgaben, die ihrerseits auf einer in Höhe von 17.400,--EUR für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs, einer Gefrierzelle sowie eines Imbisswagens neu gebildeten Ansparabschreibung beruhten, so dass er in seiner Überschussrechnung insgesamt einen Gewinn in Höhe von 20.799,55 EUR angab. Diesen Gewinn erhöhte er in seiner Einkommensteuererklärung 2004 um den Zinszuschlag nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG in Höhe von 1.080,--EUR, so dass sich ein erklärter Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 21.879,--EUR ergab.

Bei den Buchführungsvoraussetzungen nach § 141 Abs. 1 Nr. 4 der Abgabenordnung - AO -ging der Beklagte für das Jahr 2004 dem gegenüber von einem Gewinn in Höhe von 38.200,--EUR aus und teilte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 30. März 2006 mit, dass er für seinen Gaststättenbetrieb ab dem 1. Januar 2007 Bücher führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahme Abschlüsse machen müsse. Da nach § 7a Abs. 6 EStG erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen die u.a. in § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO bezeichneten Buchführungsgrenzen nicht beeinflussten, seien die vom Kläger angegebenen Ausgaben um den Betrag der insofern angesetzten Ansparabschreibung in Höhe von 17.400,--EUR zu vermindern bzw. sein Gesamtgewinn entsprechend auf 38.200,--EUR zu erhöhen gewesen.

Seinen dagegen umgehend erhobenen Einspruch begründete der Kläger damit, dass im Lichte von § 7a Abs. 6 EStG dann konsequenterweise auch aus seinen Einnahmen der auf die Auflösung der früheren Ansparabschreibung entfallende Betrag von 9.000,--EUR herausgerechnet werden müsse. Dann aber habe er im Jahr 2004 mit einem Gewinn in Höhe von 29.199,55 EUR die entscheidende Buchführungsgrenze von 30.000,--EUR nach § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO nicht erreicht.

Mit Einspruchsentscheidung vom 15. März 2007 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Gesetzesfassung von § 7a Abs. 6 EStG gebe für den Umkehrschluss, dass aufgelöste, gewinnerhöhende Ansparabschreibungen bei der Ermittlung der Buchführungsgrenzen ebenfalls unbeachtlich bleiben müssten, nichts her.

Mit seiner am 11. April 2007 "wegen Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ab dem 01.01.2007, Mitteilung vom 30.03.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Finanzamtes Luckenwalde vom 15.03.2007" eingereichten Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen aus dem Vorverfahren weiter. Er nimmt seine Einspruchsbegründung auf und führt ergänzend an, es sei bereits zu bezweifeln, dass durch § 7g Abs. 3 EStG ermöglichte Rücklagen tatsächlich als erhöhte Absetzungen bzw. als Sonderabschreibungen im Sinne von § 7a Abs. 6 EStG anzusehen sein sollten. Jedenfalls aber müssten von dem für die Buchführungsgrenzen maßgeblichen Gewinn der Betrag der Auflösung einer Ansparabschreibung ebenso wie anerkanntermaßen auch die gewöhnlichen Abschreibungssätze nach § 7 Abs. 1, 4 EStG abgerechnet werden.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

die Nichtigkeit der Aufforderung vom 30. März 2006 zur Buchführungspflicht ab 2007 festzustellen.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Er hält die auf eine Feststellung gerichtete Klage angesichts dessen, dass dem erkennbaren Interesse des zumal sachkundig vertretenen Klägers eine auf die Aufhebung der Buchführungsanordnung zielende, gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - vorrangige Anfechtungsklage entsprochen hätte, bereits für unzulässig. In der Sache selbst stützt er seine Rechtsverteidigung auf die Begründung der Buchführungsanordnung in Gestalt der Einspruchsentscheidung, an welchen Bescheiden er festhält. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten ausgetauschten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die vom Beklagten vorgelegten Steuerakten (je 1 Band Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerakten; 1 Band Bilanzakte; 1 Heftung Verwaltungsvorgang) jeweils zur St.-Nr. ... Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte den Finanzrechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da beide Beteiligten auf sie verzichtet und sich stattdessen mit einer schriftlichen Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 90 Abs. 2 FGO).

Die Klage hat ausweislich des vom Kläger im Vorverfahren geäußerten, so auch vom Beklagten aufgefassten Vorbringen ebenso wie nach ihrer inhaltlichen Begründung erkennbar zum Ziel, dass der Kläger von der gegen ihn verfügten Buchführungsanordnung verschont bleiben will. Ihm ist daher an der Aufhebung der Buchführungsanordnung vom 30. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. März 2007 gelegen. Dies kommt auch im Rubrum der Klageschrift eindeutig zum Ausdruck. Diesem Begehren entsprechend ist seine Klage daher als Anfechtungsklage im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO anzusehen.

Die Klage ist begründet. Die angegriffene Buchführungsanordnung vom 30. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. März 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Nach § 141 Abs.1 Nr. 4 AO sind gewerbliche Unternehmer, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 30.000,--EUR im Wirtschaftsjahr gehabt haben, auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 AO ergibt. Diese Verpflichtung ist gegebenenfalls vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat (§ 141 Abs. 2 Satz 1 AO). Bei der Errechnung des maßgeblichen Gewinns im Sinne von § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO bleiben allerdings nach Abs. 6 der gesetzgeberisch mit "Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen" überschriebenen Bestimmung von § 7a EStG erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen unberücksichtigt. Durch § 7a Abs. 6 EStG soll verhindert werden, dass die Buchführungsverpflichtung allein durch die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen oder Sonderabschreibungen umgangen werden kann (Kulosa, in: Schmidt, EStG, 26. Aufl. 2007, § 7a EStG Rn. 11).

Als (allgemeine) Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (AfA) ist bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (AfA in gleichen Jahresbeträgen), § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG. Hierdurch sollen Aufwendungen des Steuerpflichtigen in Gestalt von Anschaffungs- und Herstellungskosten für das jeweilige Wirtschaftsgut typisierend periodengerecht verteilt werden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. April 2006 - IX R 24/04 - Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2006, 1922, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2006, 754). Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann der Steuerpflichtige statt der AfA in gleichen Jahresbeträgen aber auch eine AfA in fallenden Jahresbeträgen wählen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG). Weiterhin sind bei Gebäuden abweichend von § 7 Abs. 1 EStG als AfA besonders bestimmte Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG).

Erhöhte Absetzungen treten, wie es aus § 7a Abs. 3 EStG rückzuschließen ist, ersetzend an die Stelle der allgemeinen AfA (Kulosa, a.a.O.. § 7a EStG Rn. 1; Brandis, in: Blümich, EStG, § 7a EStG Rn. 20). Erhöhte Absetzungen betreffen ausweislich ihrer gesetzgeberischen Überschriften die Regelungen nach den §§ 7b (Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen), 7c (Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen), 7d (Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, die dem Umweltschutz dienen), 7h (Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen), 7i (Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen) sowie 7k (Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung).

Sonderabschreibungen kommen laut Absatz 1 der mit "Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen zur Förderung kleinerer und mittlerer Betriebe" überschriebenen Vorschrift von § 7g EStG zur allgemeinen AfA hinzu (Kulosa, a.a.O.. § 7a EStG Rn. 1; Brandis, a.a.O.. § 7a EStG Rn. 20). So können bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 EStG im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben der AfA nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG bis zu insgesamt von 20 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

Eine Ansparabschreibung bezeichnet nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG dem gegenüber eine den Gewinn mindernde (Investitions-)Rücklage, die der Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts im Sinne von § 7g Abs. 1 EStG bilden kann. Als Rücklage betrifft eine Ansparabschreibung damit anders als die allgemeine AfA, eine erhöhte AfA oder auch eine Sonderabschreibung keine steuerrechtliche Herabsetzung des Wertes eines bilanziell auf der Aktivseite aufzunehmenden Wirtschaftsgutes. Eine Ansparabschreibung bezieht sich auch auf kein beim Steuerpflichtigen bereits vorhandenes Wirtschaftsgut, dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in irgendeiner Weise auf verschiedene Zeiträume zu verteilen sein könnten. Hinter einer Ansparabschreibung verbirgt sich vielmehr eine bilanziell auf der Passivseite einzustellende (Investitions-) Rücklage für die erst zukünftige Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern.

Eine Rücklage lässt sich daher mit einer erhöhten Absetzung oder einer Sonderabschreibung nicht gleichsetzen. Da § 7a Abs. 6 EStG sich aber nur auf diejenigen steuerlichen Vergünstigungen bezieht, die im Gesetz als erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen ausgewiesen sind (Trzaskalik, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Stand: März 2003, § 141 AO Rn. 20; Ritzrow, in: Pump/Leibner, AO, Stand: Oktober 2005, § 141 AO Rn. 59), nicht dagegen aber auch für andere steuerliche Vergünstigungen wie etwa eine steuerfreie Rücklage nach § 6b EStG gilt (Brandis, in: Blümich, a.a.O.. § 7a EStG Rn. 21; Handzik, in: Littmann/Bitz/Pust, EStG, Stand: August 2002, § 7a EStG Rn. 13; Siebenhütter, in: Hermmann/Heuer/Raupach, EStG, Stand: Juli 2005, § 7a EStG Rn. 6), wird deshalb eine sich mit einer Ansparabschreibung verbindende Rücklage von § 7a Abs. 6 EStG nicht erfasst. Somit war es dem Kläger mit Bezug auf § 7a Abs. 6 EStG nicht verwehrt, für das Streitjahr seinen Gewinn um den Betrag einer neu gebildeten Ansparabschreibung zu mindern und damit auch die für § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO maßgebliche Gewinngrenze zu unterschreiten.

Dem Kläger wäre für das Streitjahr 2004 im Übrigen aber auch dann ein unter der Buchführungsgrenze von 30.000,--EUR liegender Gewinn zuzuschreiben gewesen, sollten zum Anwendungsbereich von § 7a Abs. 6 EStG auch Ansparabschreibungen hinzuzählen sein. Blieben solche Rücklagen bei der Prüfung, ob die in § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO bezeichneten Buchführungsgrenzen überschritten sind, unberücksichtigt, müsste dies auf der Seite der Betriebseinnahmen ebenso wie auf der Seite der Betriebsausgaben gelten. Denn die Buchführungsgrenzen von § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO sind an den Gewinn aus Gewerbebetrieb angebunden, der sich im Falle des Klägers seinerseits nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG aus dem Überschuss der Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben ergibt. Ebenso wenig wie die Buchführungsgrenze nach § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO an das Erreichen eines bestimmten Betriebseinnahmen- oder Betriebsausgabenbetrages geknüpft ist, lässt sich dem Wortlaut von § 7a Abs. 6 EStG entnehmen, dass eine Ansparabschreibung gegebenenfalls nur für die Höhe der Betriebsausgaben außer Ansatz bleiben müsste. Vielmehr spräche für die Nichtberücksichtigung der Auflösung einer Ansparabschreibung auf Betriebseinnahmenseite auch, dass sich die Auflösung einer Ansparabschreibung auf Gewinne bezieht, die an sich in vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstanden sind. Für eine unterschiedliche Behandlung der Auflösung einer Ansparabschreibung als Betriebseinnahme und der Neubildung einer Ansparabschreibung als Betriebsausgabe ließe sich dem gegenüber keine einleuchtende Erklärung finden. Spielten für die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb der Betrag der aufgelösten vorangegangenen Ansparabschreibung in Höhe von 9.000,--EUR samt dem hierauf entfallenden Zinszuschlag in Höhe von 1.080,--EUR ebenso wenig eine Rolle wie die neu gebildete Ansparabschreibung in Höhe von 17.400,--EUR, hätte sich sein Gewinn im Jahr 2004 auf 28.120,--EUR belaufen und damit ebenfalls die Buchführungsgrenze von § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO unterschritten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Es ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden, ob sich § 7a Abs. 6 EStG auch auf eine Ansparabschreibung bezieht.



Ende der Entscheidung

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